Satzung „Förderverein Fröbel-Kindergarten Langebrück e.V."

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Fröbel-Kindergarten Langebrück e.V.". Er ist in das Vereinsregister unter der Nr. 3584 eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Dresden, Ortsteil Langebrück.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Errichtung und des Betriebes eines Kindergartens in freier Trägerschaft, dessen pädagogische Ausrichtung auf dem Konzept von Friedrich Fröbel basiert.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt erden.

§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfjahr endet am 31. Dezember 1999.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann werden
• jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat (Einzelmitgliedschaft),
• Familien und nichteheliche Lebensgemeinschaften (Familienmitgliedschaft),
• juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet
• mit dem Tod des Mitgliedes,
• durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig,
• durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Übergabeeinschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich einen Vertreter des Kindergartenbetreibers als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Vorstand berufen. Vorstand nach § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief an die dem Verein zuletzt bekannte postalische Anschrift des Mitglieds eingeladen.
 (2) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied ist mit jeweils einer Stimme stimmberechtigt.
(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, erfolgt schriftliche Abstimmung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Bei Tod oder Austritt werden die Mitgliedsbeiträge für noch nicht angebrochene Kalendermonate erstattet.
(3) Von den Mitgliedern können im Bedarfsfall auch Umlagen und sonstige Leistungen gefordert werden. Über ihre Einführung und Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Die Höhe der Umlagen für Unterbringungskosten wird vom Vorstand festgesetzt.

§ 10 Satzungsänderung
Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

§ 11 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an den Arbeiterwohlfahrt Regionalverband Radeberger Land e.V.. Der Anfallberechtigte hat das ihm anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Fröbel-Kindergartens Langebrück entsprechend dem gemeinnützigen Zweck des Fördervereins zu verwenden.

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.09.1999 geändert durch Beschluss vom  27.03.2018.